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Aktuelle Änderungen im Telekommunikationsgesetz 

Änderungen im Mobilfunkgesetz

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Aktuelle Änderungen im Telekommunikationsgesetz

– Die Portierung von Mobilfunkrufnummern muss kurzfristig ermöglicht werden. (Details siehe unten)
– Warteschleifen (0180/0900) müssen kostenlos sein. Diese Regelung ist in 2-Phasen umzusetzen:

1.Phase: ab 01.09.2012 ist es Pflicht, dass die ersten 2 Minuten der Warteschleife kostenlos sein müssen. Die Warteschleife darf nicht länger als 2 Minuten andauern. Der Gesetzgeber hat aber eine Lücke gelassen, die erst in Phase 2 geschlossen wird. Nach Annahme des Gespräches kann dieses weitergeleitet werden. Die Warteschleifen die durch die Weiterleitung nach der Annahme des Gespräches entstehen, dürfen wieder kostenpflichtig sein.

2. Phase:ab 01.07.2013 ist dann auch verboten, einen Anrufer während einer Verbindung in eine kostenpflichtige Warteschleife zu legen.

– Zum Schutz des Verbrauchers kann beim Mobilfunk sowohl die Bezahlfunktion als auch der Zugang zu Mehrwertdiensterufnummern gesperrt werden
– Für Mobilfunk und Festnetz-Produkte muss eine Vertragsmöglichkeit mit max. 12 Monaten Laufzeit angeboten werden.
– Für Call by Call Dienste muss ab August eine Preisansage vorgeschaltet werden.
– Bei Umzügen von Festnetzanschlüssen darf am neuen Standort die Vertragslaufzeit nicht neu beginnen.

DSL-Nutzer haben die Möglichkeit mit einer auf 3 Monate verkürzten Frist den Vertrag mit Ihrem Internetanbieter zu kündigen, wenn der auf Grund eines Umzuges in ein vom Carrier nicht versorgtes Gebiet zieht. Ist jedoch eine Versorgung möglich, so darf keine neue Vertragslaufzeit beginnen und die Vertragskonditionen dürfen nicht geändert werden.

– Für Breitbandanschlüsse muss eine Mindestgeschwindigkeit angegeben werden.

– Kunden können gegen einzelne Rechnungspositionen Widerspruch einlegen, ohne das der Anschluss gesperrt werden darf

Bitte beachten Sie: Diese Änderungen betreffen ausschließlich Privatkunden. Geschäftskunden dürfen sich nicht darauf berufen.

Änderungen im Mobilfunkgesetz

In Bezug auf die Rufnummernportierung bedeutet dies im Einzelnen eine Trennung von Rufnummernportierung und Vertragslaufzeit, d.h. Kunden können Ihre Rufnummer jederzeit zu einem anderen Anbieter mitnehmen. Der zugrunde liegende Mobilfunkvertrag bleibt einschließlich der monatlichen Kosten bestehen.

Auf Kundenwunsch haben Sie die Möglichkeit, die Rufnummern asap oder zu einem Wunschtermin zu den Carriern zu portieren.

WICHTIG: Die jederzeitige Mobilfunkrufnummernportierung birgt die Gefahr, dass es zu Fällen kommt, in denen der Verbraucher mit der vor Ende des Vertragsschlusses stattfindenden Portierung erwartet, dass auch das bestehende Vertragsverhältnis enden würde. Dies ist indes nicht der Fall; somit hat der Kunde weiterhin seine monatlichen Kosten (Tarif, zusätzliche Optionen sowie subventionierte Endgeräte) bis zum Ende seines Vertrages zu bezahlen.

Da die Umsetzung dieser Gesetzesforderungen umfangreiche Änderungen im nationalen Prozess zwischen allen beteiligten Dienste-Anbietern und Netzbetreibern als auch innerhalb der Unternehmen fordert, ein gemeinsamer Launch damit also zwingend notwendig ist, wurde ein nationaler einheitlicher Starttermin Ende November/Anfang Dezember (genauer Termin noch in Abstimmung) beschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Rufnummernmitnahmen wie gewohnt auf Basis des bisherigen Prozesses zum Vertragsende oder bis zu 30 Tage danach automatisiert ermöglicht. Sollte der Kunde dennoch auf ausdrücklichen Wunsch seine Rufnummer bereits vor dem nationalen Starttermin aus einem laufenden Vertragsverhältnis portieren wollen, so erfolgt dies über einen definierten Übergangsprozess zwischen den beteiligten Häusern. Dieser Übergangsprozess ist für die beteiligten Dienste-Anbieter und für den Kunden mit gesteigerten Aufwänden verbunden und wird auf Grund der Komplexität mehr Zeit in Anspruch nehmen als der angestrebte Zielprozess.

Der Übergangsprozess wird im Detail wie folgt zwischen den beteiligten Dienst-Anbietern vereinbart und unterscheidet

a) den Portierungswunsch mit Vertragsabschluss und

b) den nachträglichen Portierungswunsch

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
Diese finden Sie unter Bildnachweis.